Durch die Strompreisbremse wird ein Teil des Vorjahresverbrauchs preislich gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis, der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse.
Für alle Netzabnahmestellen mit einem maximalen Jahresverbrauch von 30.000 kWh werden 80% des Vorjahresverbrauchs preislich gedeckelt auf 40 Cent/kWh. Dies gilt brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.
Bei einem Arbeitspreis unter 40 Cent/kWh greift die Preisbremse nicht, Sie zahlen in diesem Fall den vollen, vereinbarten Arbeitspreis.
In der Regel fallen alle Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unter die Grenze von 30.000 kWh. Sollte ein Haushalt mehrere Netzabnahmestellen haben, werden diese jeweils separat betrachtet. Für Abnahmestellen mit einem Verbrauch über 30.000 kWh gelten abweichende Regelungen bereits ab Januar 2023.
Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch oder -bei größeren Kunden- dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Wie erfolgt die Umsetzung?
Sie erhalten für 80 % des berechneten und auf den Monat aufgeteilten Vorjahresverbrauchs eine Gutschrift in Höhe der Differenz aus aktuellem Arbeitspreis laut Vertrag und Referenzpreis von 40 Cent/kWh. Jede weitere Kilowattstunde (kWh) wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.
Der vereinbarte monatliche bzw. jährliche Grundpreis gemäß aktuellem Tarif ist bei allen Varianten in voller Höhe zu zahlen.
Wichtig für Sie:
Wenn Sie 2023 den Stromversorger wechseln, müssen Sie bitte selbst sicherstellen, dass bei Ihrem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie optimalerweise bei Ihrem neuen Versorger eine Rechnungskopie Ihres bisherigen Versorgers ein.